elektronischer Geschäftsverkehr

elektronischer Geschäftsverkehr
1. Zur Umsetzung der Europarechtlichen E-Commerce-Richtlinie ist in § 312e BGB bestimmt, dass der Unternehmer, der sich zum Zwecke des Abschlusses von Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient, bestimmte Pflichten gegenüber dem Kunden hat. Er muss (1) angemessene, wirksame und zugängliche Mittel zur Verfügung stellen, damit der Kunde Eingabefehler vor der Abgabe der Bestellung korrigieren kann; (2) nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung i.d.F. vom 5.8.2002 (BGBl I 3002) bestimmte Informationen über Vertragsschluss, Datenspeicherung, Sprachen und Verhaltensregelwerke geben; (3) den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen und (4) Abruf und Speicherung der Vertragsbestimmungen ermöglichen.
- 2. Bei der Umsatzsteuer gelten für die Versteuerung der Umsätze von europäischen und nicht-europäischen Unternehmen innerhalb der EU verschiedene Regelungen: a) Unternehmen mit Sitz in der EU werden mit elektronischen Dienstleistungen dort zur Steuer herangezogen, wo sie ihren Sitz haben; lediglich Dienstleistungen, die an ein anderes Unternehmen erbracht werden, werden dort zur Steuer herangezogen, wo das Empfängerunternehmen seinen Sitz hat (Katalogleistung, § 3a IV Nr. 12 UStG).
- b) Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU müssen elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen jeweils im Land des Kunden versteuern (§ 3a III UStG). Das ist technisch schwer praktikabel, da es voraussetzt, dass diese Unternehmen die Identität ihrer Kunden – und deren Nationalität – hinreichend sicher feststellen können. Um wenigstens administrativ das Verfahren zu vereinfachen, können die Unternehmen mit Sitz in der EU sich jedoch dafür entscheiden, alle ihre Umsätze aus dem e.G. gegenüber einem einzigen Mitgliedstaat zu erklären, allerdings in nach den Bestimmungsländern entsprechend aufgeschlüsselter Form. Der betreffende Mitgliedstaat wickelt dann das Besteuerungsverfahren einheitlich für alle Mitgliedstaaten ab und verteilt das Steueraufkommen an die zuständigen Stellen.
- 3. Bei der Einkommen-/Körperschaftsteuer gelten für den e.G. bislang keine besonderen Regelungen. Allerdings ist zu beachten, dass die Standortwahl bei Unternehmen im Bereich des e.G. kaum von den natürlichen Gegebenheiten der jeweiligen Länder abhängt; hier ist es also möglich, dass Steuerunterschiede einen erheblichen Einfluss auf die Standortwahl haben und der internationale Steuerwettbewerb deshalb erhebliche Bedeutung erlangt.

Lexikon der Economics. 2013.

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